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Speicherung von Logfiles


Grundproblem

Im normalen Betrieb eines Internetrouters fallen Logfiles an, deren Inhalt Aufschluß z.B. darüber geben, wer wielange am Rechner eingeloggt war oder wer wann welche Internetseite aufgerufen hat.

Der Gesetzgeber untersagt allerdings die Speicherung derartiger Daten.
In Fällen von Mißbrauch oder Straftaten möchte aber der Rechnerbetreiber natürlich herausfinden können, wer den Mißbrauch/die Straftat verursacht hat, da er sonst u.U. selber haftet.

Die Forschungsstelle Recht des DFN trifft zur Speicherung der Daten folgende Aussage:

"Mangels gesetzlicher Erlaubnis zur Speicherung solcher Daten kann das Vorhaben nur umgesetzt werden, wenn die betroffenen Schüler/deren gesetzlichen Vertreter einwilligen!

Dabei ist Folgendes unbedingt zu beachten:

  • Volljährige SchülerInnen können selbst wirksam einwilligen,
  • bei Schülern unter 7 Jahren ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen,
  • Bei Schülern zwischen 12 und 18 Jahren empfiehlt sich eine Doppeleinwilligung!
Gründe:

  1. Solange es sich um Schüler unter 7 Jahren handelt, sind diese nach § 104 BGB geschäftsunfähig und noch nicht einsichtsfähig, so dass es alleine auf die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten ankommt (i.d.R. Vater und Mutter).

  2. Bei Schülern im Alter von 7 bis 18 Jahren (so genannten beschränkt geschäftsfähigen Rechtssubjekten) können nach h.A. nur so lange die Erziehungsberechtigten wirksam einwilligen, wie dem Schüler noch die notwendige Einsichtsfähigkeit in sein Handeln abzusprechen ist. Der Zeitpunkt, ab dem Schüler die Konsequenzen der Einwilligung umfassend begreifen können, kann nicht pauschal festgemacht werden. Eine individuelle Abklärung der Lage wäre im Schulbereich natürlich nicht praktikabel und sicher nicht pädagogisch sinnvoll. Im Regelfall ist die Einsichtsfähigkeit bei einem Jugendlichen ab 14 Jahren zu bejahen.
    Wir empfehlen Ihnen, "auf Nummer sicher zu gehen" und bei Jugendlichen ab 12 Jahren von deren Einsichtsfähigkeit auszugehen. Lassen Sie daher bereits bei Schülern ab 12 Jahren den Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigte zustimmen.

Mehr dazu:
http://www.lehrer-online.de/url/einwilligung-minderjaehriger".


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