Speicherung von Logfiles
Grundproblem
Im normalen Betrieb eines Internetrouters fallen Logfiles an, deren Inhalt
Aufschluß z.B. darüber geben, wer wielange am Rechner eingeloggt war
oder wer wann welche Internetseite aufgerufen hat.
Der Gesetzgeber untersagt allerdings die Speicherung derartiger Daten.
In Fällen von Mißbrauch oder Straftaten möchte aber der Rechnerbetreiber
natürlich herausfinden können, wer den Mißbrauch/die Straftat verursacht
hat, da er sonst u.U. selber haftet.
Die Forschungsstelle Recht des DFN trifft zur Speicherung
der Daten folgende Aussage:
"Mangels gesetzlicher Erlaubnis zur Speicherung solcher Daten kann das
Vorhaben nur umgesetzt werden, wenn die betroffenen Schüler/deren gesetzlichen
Vertreter einwilligen!
Dabei ist Folgendes unbedingt zu beachten:
- Volljährige SchülerInnen können selbst wirksam einwilligen,
- bei Schülern unter 7 Jahren ist die Einwilligung der
Erziehungsberechtigten einzuholen,
- Bei Schülern zwischen 12 und 18 Jahren empfiehlt sich eine
Doppeleinwilligung!
Gründe:
- Solange es sich um Schüler unter 7 Jahren handelt, sind diese nach § 104
BGB geschäftsunfähig und noch nicht einsichtsfähig, so dass es alleine auf
die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten ankommt (i.d.R. Vater und
Mutter).
- Bei Schülern im Alter von 7 bis 18 Jahren (so genannten beschränkt
geschäftsfähigen Rechtssubjekten) können nach h.A. nur so lange die
Erziehungsberechtigten wirksam einwilligen, wie dem Schüler noch die notwendige
Einsichtsfähigkeit in sein Handeln abzusprechen ist. Der Zeitpunkt, ab dem
Schüler die
Konsequenzen der Einwilligung umfassend begreifen können, kann nicht pauschal
festgemacht werden. Eine individuelle Abklärung der Lage wäre im Schulbereich
natürlich nicht praktikabel und sicher nicht pädagogisch sinnvoll. Im
Regelfall ist die Einsichtsfähigkeit bei einem Jugendlichen ab 14 Jahren zu
bejahen.
Wir empfehlen Ihnen, "auf Nummer sicher zu gehen" und bei Jugendlichen ab 12
Jahren von deren Einsichtsfähigkeit auszugehen. Lassen Sie daher bereits bei
Schülern ab 12 Jahren den Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigte
zustimmen.
Mehr dazu:
http://www.lehrer-online.de/url/einwilligung-minderjaehriger".
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